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Bei Stau oder stockendem Verkehr auf mehrspurigen Fahrbahnen ist es wichtig, eine Rettungsgasse zu bilden. Diese Maßnahme wird von vielen Verkehrsteilnehmern noch immer unterschätzt, obwohl sie im Notfall Leben retten kann: Der Grund für das Verkehrserliegen könnte ein Unfall sein und ohne Rettungsgasse gibt es kein Durchkommen für Rettungsdienste. Wie Sie sich als Autofahrer in dieser Situation richtig verhalten lesen Sie hier.
Wie bildet man eine Rettungsgasse richtig?
Bei einem drohenden Stau sind in Deutschland laut §11 Abs. 2 StVO grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden. Diese wird immer zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet.
Bedenken Sie, dass eine Rettungsgasse bereits gebildet werden muss, sobald sich die Fahrzeuge auf der Autobahn nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegen. Hat sich der Stau erst völlig ausgebildet, gibt es oft kein Vor und Zurück mehr. Die sich nähernden Rettungskräfte kommen in einer solchen Situation nicht vorwärts, womit Ihr Einsatz unnötig erschwert und verlängert wird. Im schlimmsten Fall kosten die Fehler der Autofahrer sogar Leben.
Wann ist die Bildung einer Rettungsgasse vorgeschrieben?
Diese Frage ist leicht zu beantworten: Stockt der Verkehr auf der Autobahn oder Außerortsstraße und die Fahrzeuge bewegen sich nur noch mit Schrittgeschwindigkeit, muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Warten Sie also nicht erst, bis der Verkehr völlig zum Erliegen kommt und bilden Sie rechtzeitig eine Rettungsgasse!
Darf der Standstreifen befahren werden?
Viele Autofahrer sind der Meinung, bei Stau auf den Standstreifen ausweichen zu dürfen. Dies ist allerdings nicht der Fall. Da der Standstreifen baulich nicht zum Befahren angelegt ist, sollte das Befahren grundsätzlich vermieden werden. Zur Bildung einer Rettungsgasse dürfen Sie notfalls allerdings mit der Hälfte Ihres Fahrzeugs auf den Seitenstreifen ausweichen. Einzige Ausnahme: In manchen Fällen fordert die Polizei Pkw-Fahrer dazu auf, auf den Standstreifen auszuweichen. Auch in Situationen, in denen es aus Platzgründen nicht anders möglich ist, eine Rettungsgasse zu bilden, darf der Standstreifen befahren werden. Unser Tipp: Vermeiden Sie Staus mit Hilfe von innovativen Smart Apps. Eine Übersicht zu diesem Thema finden Sie in unserem Ratgeber!
Muss auch im Ausland eine Rettungsgasse gebildet werden?
Diese Frage muss mit einem klaren ‚Ja‘ beantwortet werden. Allerdings herrschen im europäischen Ausland häufig andere Regeln als hierzulande. Hier finden Sie eine kleine Übersicht der Regelungen in den einigen deutschen Nachbarländern:
Österreich: In Österreich ist die Bildung einer Rettungsgasse Pflicht. Diese Regelung gilt auf allen zwei- oder mehrspurigen Fahrbahnen, sobald sich der Verkehr nur noch in Schrittgeschwindigkeit bewegt. Links fahrende Fahrzeuge begeben sich nach links – alle rechts fahrenden Fahrzeuge nach rechts. Bei Verstößen müssen Autofahrende tief in die Tasche greifen: Es droht ein Bußgeld von 2180 Euro!
Italien: In Italien gibt es keine speziellen Vorschriften diesbezüglich.
Frankreich: Auch hier gibt es keine Regelung wie in Deutschland. Die Rettungskräfte müssen im Notfall aber am Stau vorbeikommen. Kann ein Einsatzfahrzeug nicht durchfahren, sind 135 Euro fällig.
Schweiz: In der Schweiz muss eine Rettungsgasse für Einsatzkräfte gebildet werden. Bei einem Verstoß zahlt man 100 Schweizer Franken (circa 104 Euro).
Tschechien: In Tschechien muss eine Rettungsgasse gebildet werden, an der Ersthelfer vorbeikommen. Autofahrer weichen nach demselben Schema aus wie in Deutschland. Ein Verstoß kostet 2500 Tschechische Kronen (circa 103 Euro).
Polen: In Polen wird bei drohendem Stau ebenfalls eine Rettungsgasse gebildet. Das Vorgehen ist wie in Deutschland. Ein Verstoß kostet 2500 Zloty (circa 576 Euro).
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