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Rettungsgasse richtig bilden

Leben retten

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Bei Stau oder stockendem Verkehr auf mehrspurigen Fahrbahnen ist es wichtig, eine Rettungsgasse zu bilden. Diese Maßnahme wird von vielen Verkehrsteilnehmern noch immer unterschätzt, obwohl sie im Notfall Leben retten kann: Der Grund für das Verkehrserliegen könnte ein Unfall sein und ohne Rettungsgasse gibt es kein Durchkommen für Rettungsdienste. Wie Sie sich als Autofahrer in dieser Situation richtig verhalten lesen Sie hier.

Wie bildet man eine Rettungsgasse richtig?

Bei einem drohenden Stau sind in Deutschland laut §11 Abs. 2 StVO grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden. Diese wird immer zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet.

Bedenken Sie, dass eine Rettungsgasse bereits gebildet werden muss, sobald sich die Fahrzeuge auf der Autobahn nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegen. Hat sich der Stau erst völlig ausgebildet, gibt es oft kein Vor und Zurück mehr. Die sich nähernden Rettungskräfte kommen in einer solchen Situation nicht vorwärts, womit Ihr Einsatz unnötig erschwert und verlängert wird. Im schlimmsten Fall kosten die Fehler der Autofahrer sogar Leben.

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Rettungsgasse bilden bei zweispuriger Fahrbahn

  • Fahrzeuge, die sich auf der linken Spur bewegen, fahren möglichst weit nach links.
  • Fahrzeuge, auf der rechten Spur orientieren sich nach rechts.

Rettungsgasse bilden bei drei- oder mehrspuriger Fahrbahn

  • Grundregel: Die Rettungsgasse wird zwischen der linken und den übrigen Spuren gebildet.
  • Fahrzeuge, die links fahren, lenken weiter nach links – alle übrigen steuern nach rechts.
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Was müssen Autofahrer grundsätzlich beachten?

  • Abstand halten: Bei mäßigem Verkehr sollten Sie langsam fahren und einen Mindestabstand von fünf Metern einhalten.
  • Blinken: Mit dem Blinker signalisieren Sie anderen Verkehrsteilnehmern, dass Sie ausweichen.
  • Parallel zur Fahrbahn halten: Achten Sie darauf, mit Ihrem Fahrzeug möglichst parallel zur Fahrbahn zu stehen.
  • Situation beachten: Die Bildung einer Rettungsgasse sollte immer den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Wann ist die Bildung einer Rettungsgasse vorgeschrieben?

Diese Frage ist leicht zu beantworten: Stockt der Verkehr auf der Autobahn oder Außerortsstraße und die Fahrzeuge bewegen sich nur noch mit Schrittgeschwindigkeit, muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Warten Sie also nicht erst, bis der Verkehr völlig zum Erliegen kommt und bilden Sie rechtzeitig eine Rettungsgasse!

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Wer darf die Rettungsgasse benutzen?

Die Rettungsgasse darf ausschließlich von Polizei- und Rettungsfahrzeugen befahren werden. Hierzu zählen Rettungsdienste, Feuerwehren und Abschleppwagen. Die Gasse sollte keinesfalls von privaten Fahrzeugen befahren werden!

Darf der Standstreifen befahren werden?

Viele Autofahrer sind der Meinung, bei Stau auf den Standstreifen ausweichen zu dürfen. Dies ist allerdings nicht der Fall. Da der Standstreifen baulich nicht zum Befahren angelegt ist, sollte das Befahren grundsätzlich vermieden werden. Zur Bildung einer Rettungsgasse dürfen Sie notfalls allerdings mit der Hälfte Ihres Fahrzeugs auf den Seitenstreifen ausweichen. Einzige Ausnahme: In manchen Fällen fordert die Polizei Pkw-Fahrer dazu auf, auf den Standstreifen auszuweichen. Auch in Situationen, in denen es aus Platzgründen nicht anders möglich ist, eine Rettungsgasse zu bilden, darf der Standstreifen befahren werden. Unser Tipp: Vermeiden Sie Staus mit Hilfe von innovativen Smart Apps. Eine Übersicht zu diesem Thema finden Sie in unserem Ratgeber!

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Strafen, wenn keine Rettungsgasse
gebildet wird

Welche Bußgelder bei Verstößen drohen, hängt von der Schwere des jeweiligen Vergehens ab. Wird bei stockendem Verkehr keine vorschriftsgemäße Gasse für Rettungskräfte gebildet, müssen die betroffenen Fahrzeuge mit einer Geldstrafe von 200 Euro, zwei Punkten in Flensburg und ein Monat Fahrtverbot rechnen. Kommt eine Behinderung der Einsatzfahrzeuge hinzu, steigt die Strafe auf 240 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot an. Liegt eine Gefährdung oder Sachbeschädigung vor, müssen betroffene Fahrer mit einem Bußgeld von 280 bzw. 320 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen.

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Baustellen oder andere Verkehrs-verengungen – was nun?

Bei Verengungen der Fahrbahn ist es oft nicht leicht, eine ausreichend breite Rettungsgasse zu bilden. Versuchen Sie dennoch, möglichst weit auszuweichen. Im Einzelfall ist es notwendig, auf den Mittelstreifen der linken Seite oder den Standstreifen auf der rechten Seite zu lenken.

Passen Sie Ihr Verhalten den örtlichen Gegebenheiten an, um den Rettern ein Durchkommen zu ermöglichen.

Muss auch im Ausland eine Rettungsgasse gebildet werden?

Diese Frage muss mit einem klaren ‚Ja‘ beantwortet werden. Allerdings herrschen im europäischen Ausland häufig andere Regeln als hierzulande. Hier finden Sie eine kleine Übersicht der Regelungen in den einigen deutschen Nachbarländern:

Österreich: In Österreich ist die Bildung einer Rettungsgasse Pflicht. Diese Regelung gilt auf allen zwei- oder mehrspurigen Fahrbahnen, sobald sich der Verkehr nur noch in Schrittgeschwindigkeit bewegt. Links fahrende Fahrzeuge begeben sich nach links – alle rechts fahrenden Fahrzeuge nach rechts. Bei Verstößen müssen Autofahrende tief in die Tasche greifen: Es droht ein Bußgeld von 2180 Euro!

Italien: In Italien gibt es keine speziellen Vorschriften diesbezüglich.

Frankreich: Auch hier gibt es keine Regelung wie in Deutschland. Die Rettungskräfte müssen im Notfall aber am Stau vorbeikommen. Kann ein Einsatzfahrzeug nicht durchfahren, sind 135 Euro fällig.

Schweiz: In der Schweiz muss eine Rettungsgasse für Einsatzkräfte gebildet werden. Bei einem Verstoß zahlt man 100 Schweizer Franken (circa 104 Euro).

Tschechien: In Tschechien muss eine Rettungsgasse gebildet werden, an der Ersthelfer vorbeikommen. Autofahrer weichen nach demselben Schema aus wie in Deutschland. Ein Verstoß kostet 2500 Tschechische Kronen (circa 103 Euro).

Polen: In Polen wird bei drohendem Stau ebenfalls eine Rettungsgasse gebildet. Das Vorgehen ist wie in Deutschland. Ein Verstoß kostet 2500 Zloty (circa 576 Euro).

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