Allgemeine Vermietbedingungen

für das Stationsgeschäft der EURO-Leasing GmbH einschließlich der Automatenanmietung

 

Präambel

Die EURO-Leasing GmbH ist ein Tochterunternehmen der Volkswagen Financial Services AG und erbringt unter der Geschäftsbezeichnung Volkswagen Financial Services, Rent-a-Car und EURO-Leasing GmbH Vermietdienstleistungen. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Mietverträge der EURO-Leasing GmbH (nachfolgend als Vermieter bezeichnet) und ihren Mietkunden in Form des Mieters sowie für alle berechtigten Fahrer (nachfolgend als Mieter bezeichnet).

 

Teil A - Stationsgeschäft EURO-Leasing GmbH

 

I. Vertragsabschluss

1.   Ein Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter durch Angebot und Annahme zustande. Der Vermieter unterbreitet dem Mieter durch Aushändigung des Mietvertrags ein Angebot, welches der Mieter durch seine Unterschrift annimmt.

2.   Der Vertrag wird in der jeweiligen Vermietstation geschlossen.

 

II. Mietgegenstand

1.   Der Mieter wählt eine Fahrzeugklasse im Rahmen seiner Reservierung (siehe Ziffer IV) oder vor Ort, aus dem vorrätigen und aktuellen Angebot, aus. Konkreter Mietgegenstand wird, sofern verfügbar, ein Fahrzeug dieser Klasse, welches dem Mieter vor Ort bereitgestellt wird. Die zugelassene Anzahl angemieteter Fahrzeuge je Mieter ist auf 1 Fahrzeug begrenzt.

2.   Die Preisliste „Kurzzeitmiete - Preisliste Zusatzleistungen / Dienstleistungen / Zubehör“, für sämtliche zusätzliche Kosten und Gebühren (https://autovermietung.vwfs.de/footer/agb/preislisten.html) wird in ihrer jeweils aktuellen Fassung Vertragsgrundlage des Mietvertrags und dieser AVB.

 

III. Miete, Sicherheitsleistung, Rechnung und Verzug

1. Mietpreis

a)   Der Mietpreis zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe richtet sich nach dem im Mietvertrag vereinbarten Tarif.

b)   Die Berechnung des Mietpreises beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe gem. Ziffer VI Nr. 2 AVB des Fahrzeuges. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht. Bei einer Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Mietdauer richtet sich der Mietpreis nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerung maßgeblichen Tarif.

c)   Bei Verlängerung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, den Mietpreis für den Zeitraum der Vertragsverlängerung sofort und vorab zu entrichten. Die Begleichung des Mietpreises in Form eines Abzugs der hinterlegten Sicherheitsleistung ist nicht möglich. Der Mieter muss für eine Fortführung des Mietvertrags das zuvor gewählte Zahlungsmittel erneut in der Station vorlegen und die Vertragsverlängerung unterzeichnen. 
 

2. Sicherheit

Der Vermieter ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe von Mindestens 250,00 Euro zu verlangen, die der Höhe nach 140 % des zu zahlenden Mietentgeltes, maximal 800 Euro jedoch nicht übersteigt. Die Sicherheitsleistung orientiert sich an der jeweiligen Fahrzeugklasse.
 

3. Abrechnung und Fälligkeit

a)   Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnung des Vermieters in elektronischer Form erstellt werden kann und an den vom Mieter angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden kann. Für diesen Fall ist der Mieter schon jetzt damit einverstanden, dass er keine Papierrechnung mehr erhält und der Vermieter eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung der Rechnung in dieser Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnung in Papierform an den Mieter senden. Der Mieter hat in diesem Fall allerdings die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto sowie eine Aufwandsentschädigung für diesen Mehraufwand zu tragen.

b)   Mietpreis und die Sicherheitsleistung werden sofort fällig und sind bei Anmietung im Voraus zu entrichten, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

c) Alle Forderungen, die nicht bereits im Voraus zu begleichen sind, werden mit Zugang der Abrechnung fällig.

d)   Es ist nur Kartenzahlung möglich und keine Bargeldzahlung.

e)   Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Abrechnungen des Vermieters zugehen können. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung gilt bei ihm als zugegangen, sobald er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat bzw. er unter normalen Umständen Kenntnis erlangen konnte. Es wird vermutet, dass die Rechnung einen Tag nach Übersendung bei dem Mieter zugegangen ist. Der Mieter ist verpflichtet, regelmäßig auch in seinen sog. SPAM-Ordner in seinem E-Mail-Postfach nachzuschauen. Sofern der Vermieter nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder der Vermieter die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen wird. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe bereitgestellter Rechnungen vorzunehmen.

f)   Ist die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs zugegangen, hat der Mieter den Vermieter darüber unverzüglich informieren. Falls die Rechnung in E-Mail-Form erneut nicht übersendet werden kann, wird der Vermieter eine Rechnung in Papierform in Kopie zustellen und weist darauf hin, dass es sich um eine Kopie handelt.
 

4. Verzug

a)   Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten.

b)   Darüber hinaus trägt der Mieter die weiteren Kosten, die sich aus dem Zahlungsverzug ergeben. Ist der Mieter Unternehmer, hat er für jede Mahnung ein pauschales Entgelt zu zahlen (https://autovermietung.vwfs.de/footer/agb/preislisten.html). Verbrauchern können die tatsächlich entstandenen Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.

 

 

IV. Reservierung

1.   Vom Vermieter bestätigte Reservierungen werden am vereinbarten Abholtag nur bis eine Stunde nach der vereinbarten Abholzeit aufrechterhalten. Danach verfällt die Reservierung.

2.   Die Reservierung ist unverbindlich für beide Vertragspartner.

 

 

V. Halter des Fahrzeuges, Berechtigte Fahrer

1. Halter

a)   Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen.

b)   Vermieter ist Halter des Fahrzeuges.
 

2. Berechtigte Fahrer

a)   Fahrer des Mietgegenstandes darf nur eine Person mit gültiger Fahrerlaubnis, entsprechend der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen, sein.

b)   Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und von den im Mietvertrag angegebenen, berechtigten Fahrern geführt werden. Für im Mietvertrag eingetragene Zusatzfahrer können weitere Gebühren anfallen.

c)   Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer, denen er das Fahrzeug überlässt, auf die Einhaltung der Regelungen dieser AVB zu verpflichten und zu überprüfen, dass sie sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat dies in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und dem Vermieter auf Verlangen zu bestätigen und nachzuweisen.

d)   Der Mieter darf das Fahrzeug ferner nur solchen Personen zur Nutzung überlassen, die sich in einem fahrtüchtigen Zustand befinden (kein Alkohol, keine Drogen, keine die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Krankheiten etc.).

 

 

VI. Nutzung des Fahrzeuges, Änderungen am Fahrzeug, Haftungsfreistellung

1.   Das Fahrzeug ist ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen. Der Mieter darf das Fahrzeug insbesondere nicht zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, Fahrsicherheitstrainings, im Zusammenhang mit Motorsport/Rennsport oder zum Befahren von Rennstrecken, zur Personenbeförderung nach dem PBefG oder für Gefahrguttransporte nutzen. Nicht gestattet sind auch die Unter- oder Weitervermietung sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen.

2.   Der Transport von Tieren ist nur für Haustiere und nur in entsprechenden Transportbehältnissen gestattet. Der Mieter haftet für Verunreinigungen gleich welcher Art in diesem Zusammenhang. Im Falle einer Verunreinigung stellt die Vermieterin dem Mieter die Kosten für die Reinigung oder Reparatur in Rechnung.

3.   Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff, die Batterieaufladung und Batteriepflege der Antriebsbatterie (insbesondere nicht unverzügliches Nutzen nach Vollladen und Tiefentladung der Batterie) – sowie der gesetzlichen Vorschriften zu behandeln und das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Öl, Wasserstand und Reifendruck und anderer fahrzeugspezifischer Zusatzstoffe, wie z. B. AdBlue, sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und unter Beachtung der Herstellervorgaben/der Fahrzeughandbücher und entsprechend der Anzeigen im Fahrzeug aufzufüllen. Scheibenwischwasser hat der Mieter auf eigene Kosten bereitzustellen.

4.   Das Rauchen und Dampfen im Fahrzeug ist grundsätzlich untersagt.

5.   Der Vermieter überlässt das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank bzw. mit einer mindestens zu 80 % mit Strom aufgeladenen Antriebsbatterie.

 

 

VII. Bußgelder, Maut und sonstige Gebühren und Entgelte

1.   Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (insbesondere etwaige Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder (Ordnungswidrigkeiten) und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, mit Ausnahme der Kfz-Steuer und der Rundfunkbeiträge.

2.   Bei Bußgeldbescheiden aus dem Ausland ist der Vermieter berechtigt, die Geldbußen selbstständig zunächst zu verauslagen. Der Mieter hat dem Vermieter die Auslagen unverzüglich nach Zugang einer Rechnung zu erstatten.

3.   Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, welcher der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, dass Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale gemäß der aktuellen Mietinformationen (https://autovermietung.vwfs.de/footer/agb/preislisten.html) fällig, welche nach Wahl der Vermieterin mit der Kreditkarte des Mieters belastet oder dem Mieter in Rechnung gestellt wird, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Der Vermieterin ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

4.   Der Mieter darf keine Änderungen, Umbauten, Beklebungen, Lackierungen, Verbesserungen, Tuning, etc. am Fahrzeug vornehmen. Auch die Veränderungen von Fahrzeugfunktionen/-teile dürfen nicht abgeschaltet/entfernt werden. Hat der Mieter, gleichwohl solche Veränderungen vorgenommen, hat er diese ohne gesonderte Aufforderung und auf seine Kosten zu beseitigen. Er haftet dem Vermieter insoweit verschuldensunabhängig für Schäden, Beeinträchtigungen und Wertminderungen am Mietgegenstand. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, wird der Vermieter die für die Beseitigung erforderlichen Kosten in Rechnung stellen. Der Mieter stellt den Vermieter bei Verstößen gegen diese Ziffer dieser AVB von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Behörden frei.

5.   Der Vermieter leistet keine Gewähr für die Nutzbarkeit des Fahrzeuges in Ein- und durchfahrtbeschränkten Bereichen wie z.B. Bereichen mit Einfahrtverbot für bestimmte Fahrzeuge und/oder Umweltzonen.

 

VIII. Weitere Pflichten des Mieters

1. Anzeigepflichten des Mieters

a)   Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift, seiner Bankverbindung bzw. Sitzwechsel, Änderungen in der Rechtsform sowie den Haftungsverhältnissen seiner Firma dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

b)   Sofern dem Mieter von dem Vermieter in diesem Zusammenhang Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt worden sind, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Im Falle eines möglichen oder tatsächlichen Missbrauchs hat der Mieter, sofern er davon Kenntnis erlangt, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.
 

2. Fahrzeugrückgabe

a)   Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt bzw. mit einer mindestens zu 10 % mit Strom geladenen Antriebsbatterie zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten bzw. die Stromaufladekosten gegenüber dem Mieter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet. Der Mieter hat auch für etwaige Zusatzkosten, beispielsweise in Form von höheren Kraftstoffpreisen, km-Pauschalen und/oder Dienstleistungspauschalen zzgl. Variierenden Tankstellenpreisen aufzukommen.

b)   Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör (sowohl gesondert gemieteten als auch vom Hersteller dem Fahrzeug beigelegten, insbesondere Auflade-Zubehör, Ladekabel, Bordwerkzeug, Bordbuch, Serviceheft, Zulassungsbescheinigung Teil I, Warnwesten, Warndreieck, Verbandskasten, Fußmatten, Schlüssel, Fernbedienungen, Reserverad/Tirefit, Aschenbecher, Antenne, Speicherkarten, Navigations-CD oder -DVD etc.) zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Ort, im ordnungsgemäßen vertraglichen Zustand zurückzugeben.

c)   Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort zurückgegeben werden.

d)   Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht in der Anmietstation zurück, ist die Vermieterin berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Aufwandspauschale, als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand gemäß der aktuellen Mietinformationen (https://autovermietung.vwfs.de/footer/agb/preislisten.html) verpflichtet, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

e)   Für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Absprache außerhalb der Öffnungszeiten in der jeweiligen Rückgabestation abstellt, haftet er für alle Schäden, die an dem Fahrzeug entstehen, bis das Fahrzeug während der Öffnungszeiten von dem Vermieter zurückgenommen wird und das Rückgabeprotokoll erstellt ist. In diesem Zusammenhang festgestellte Schäden am Fahrzeug werden durch einen Gutachter festgestellt und auf dieser Basis dem Mieter gegenüber in Rechnung gestellt.
 

3. Wartung und Verschleiß, Reparatur

a)   Innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit trägt der Vermieter die Kosten für Wartungs- und Verschleißreparaturen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für Wagenpflege, Ersatz oder Ergänzung von Betriebsstoffen (z. B. Wischwasser), insbesondere Antriebsstrom, Glas-, Lackschäden und Schäden an Aufbauten oder Sonderausstattungen sowie Folgeschäden. Sonderausstattungen sind Mehrausstattungen, die nicht vom Fahrzeughersteller oder Händler geliefert wurden oder die nicht zum Lieferumfang des Mietvertrages gehören.

b)   Wenn während der Mietzeit Reparaturen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendig werden oder eine vorgeschriebene Wartung fällig ist, dürfen solche Reparatur- und Wartungsarbeiten durch den Mieter nur in einem vom Hersteller anerkannten Betrieb in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem zuvor ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 100,00 € nicht übersteigen. Reparaturkosten sind mit einem Kostenvoranschlag bei dem Vermieter anzufragen. Nach Erteilung der Freigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.

c)   Der Mieter hat für eine rechtzeitige Beauftragung des ausführenden Betriebes zu sorgen. Im Falle des Liegenbleibens, einer Autopanne, eines Unfalls oder einer ähnlichen Situation außerhalb unserer Öffnungszeiten, muss der Mieter umgehend den Notfalldienst (+49 4282 789 9410) kontaktieren. Der Notfalldienst übernimmt nach seinem Eintreffen alle weiteren erforderlichen Maßnahmen. Der Mieter hat jedoch an einem reibungslosen Ablauf mitzuwirken. Die Regelungen nach Ziffer VI dieser AVB bleiben unberührt.

d)   Der Mieter haftet nicht für Verzögerungen bei der Auftragsdurchführung.

e)   Steht das Mietfahrzeug dem Mieter wegen Verschleißreparaturen, die vom Vermieter zu tragen sind oder durch die Reparatur von Schäden nicht zur Verfügung, wird dem Mieter vom Vermieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug gestellt. Dieses Ersatzfahrzeug kann nach Wahl des Vermieters ein strom- oder ein mit herkömmlichen Kraftstoffen betriebenes Fahrzeug sein. Wird anstelle des gemieteten strombetriebenen Fahrzeuges mit inkludierter Ladekarte ein Fahrzeug mit einem Diesel- oder Ottomotor zur Verfügung gestellt, hat der Mieter keinen Anspruch auf Übernahme der Treibstoffkosten. Die Zurverfügungstellung des Ersatzfahrzeuges erfolgt nur im Inland und dort nur auf dem Festland ohne Transportkosten. Anderenfalls fallen Transport- und Betriebskosten für die Zurverfügungstellung an, welche der Mieter zu tragen hat.

 

 

IX. Fahrten ins Ausland 

1.   Der Mieter ist berechtigt, dass Fahrzeug in den Ländern Europas zu nutzen, die auf der internationalen Versicherungskarte aufgeführt und nicht gestrichen sind. Die internationale Versicherungskarte befindet sich im Fahrzeug. Sollte diese nicht vorhanden sein, besteht die Möglichkeit, die internationale Versicherungskarte in der Station anzufordern. Für die Nutzung des Fahrzeugs in allen weiteren Ländern ist die vorherige Einholung der Zustimmung des Vermieters erforderlich.

2.   Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt in das europäische Ausland über abweichende gesetzliche Regelungen zur Nutzung sowie Nutzungsdauer der Fahrzeuge zu informieren und die Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

3.   Der Haftpflichtversicherungsschutz richtet sich nach dem im jeweiligen Land gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem im Mietvertrag vereinbarten Umfang. Darüber hinaus ist die nationale Nutzung der Fahrzeuge im Ausland auf 180 Tage begrenzt. Ausfuhr- bzw. Einfuhrbelege sind in jedem Fall aufzubewahren.

4.   Notwendige Handlungen zur Abwehr derartiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Mieter die notwendigen Kosten der Schadenabwicklung verauslagen. Soweit es sich dabei um Kosten handelt, die vom Vermieter zu tragen wären, werden dem Mieter diese nach Vorlage geeigneter Belege erstattet. Im Reparaturfall hat der Mieter das Fahrzeug in einen vom Vermieter zuvor anerkannten Reparaturbetrieb abzugeben. Nach Erteilung der Reparaturfreigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug dann im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert, soweit nicht der Mieter für diese Kosten einzustehen hat. Sollte die Herausgabe des reparierten Fahrzeuges vom ausländischen Reparaturbetrieb nur gegen Zahlung der Reparaturkosten möglich sein, so hat der Mieter diese Kosten zunächst selbst zu tragen.

 

 

X. Versicherungen

Für das gemietete Fahrzeug besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 100 Millionen Euro (max. 15 Millionen Euro je geschädigte Person), die auf Fahrten im Inland und den Ländern nach Ziffer IX dieser AVB beschränkt ist und eine Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) – für Schäden an dem Fahrzeug.

 

 

XI. Haftung

1. Haftung des Mieters

a)   Der Mieter haftet während der Mietzeit dem Vermieter gegenüber für den Untergang (auch Abhandenkommen und Beschlagnahme) des Fahrzeuges und für sämtliche Schäden (wie z. B. Unfall- oder Betriebsschäden, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder Wertminderungsschäden), die über die normale Abnutzung hinaus am Fahrzeug während der Überlassungszeit entstehen, sowie insbesondere für Pflichtverletzungen gegen die Ziffern V und VI, VIII, IX dieser AVB, soweit er oder der jeweilige Fahrer diese zu vertreten hat.

b)   Der Mieter haftet für Reifenschäden jeder Art verschuldensunabhängig in voller Höhe.

c)   Der Mieter haftet für übermäßige Reifenabnutzung durch vorsätzliches Handeln in voller Höhe. Übermäßige Reifenabnutzung liegt beispielsweise vor bei Straßenrennen, qualmende Reifen, Driften oder bei einer vergleichbaren Nutzung oder Überlastungs-Anzeichen.

d)   Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf sämtliche Begleitschäden, Folgeschäden, Nebenkosten und erforderliche Aufwendungen. Darunter können unter anderem Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderungen und Mietausfallkosten fallen.

e)   Die Haftung des Mieters erstreckt sich insbesondere auf Schäden, Folgekosten, Aufwendungen oder Wertverluste, die dadurch entstehen, dass der Mieter Warn- und Kontrollleuchten des Fahrzeugs nicht beachtet, stellen Folgeschäden dar. Der Mieter hat sich vor dem Fahrtantritt mit den Warn- und Kontrollleuchten des Fahrzeugs sowie ihrer jeweiligen Bedeutung bekannt und vertraut zu machen.
 

2. Haftung des Vermieters

a)   Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes gem. § 536a Abs. 1, 1. Fall BGB ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Vermieter bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.

b)   Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und dem Zweck des Vertrages ergeben, haftet der Vermieter nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. (Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden besteht in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes pro Schadenfall.) Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
 

3. Haftungsreduzierung

a)   Bei Vertragsschluss hat der Mieter die Möglichkeit, eine Reduzierung seiner Selbstbeteiligung im Vollkaskoschadenfall zu vereinbaren (Haftungsreduzierung). Sofern eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese für jedes Schadenereignis gesondert berechnet. Dem Mietvertrag ist zu entnehmen, ob und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart worden ist.

b)   Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung haftet der Mieter je Schadenfall nur bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden gelten jedoch nicht als Unfallschäden und sind nicht versichert. Von der Haftungsreduzierung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler, eine Falschbetankung, falschen Aufladung oder Behandlung der Antriebsbatterie entgegen den Herstellervorgaben oder durch ungesicherte Ladung/falsche Beladung entstanden sind. Dies gilt auch für Reifenschäden durch unsachgemäße Fahrweise (siehe Ziffer XI Nr. 1 b, c dieser AVB).

c)   Die Haftungsreduzierung entfällt unter den nachfolgenden Voraussetzungen der Bestimmungen gemäß Ziffer XI Nr. 3 d) dieser AVB.

d)   Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – in vollem Umfang für alle Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer bei der Nutzung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken und/oder verbotenen Orten entstehen. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter sich gegen oder ohne den Willen des Mieters Zugang zum Fahrzeug verschafft hat und der Mieter alle entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte (z.B. Verriegelung des Fahrzeugs bei Verlassen, Fenster geschlossen etc.). Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer X Nr. 2 und 3 dieser AVB verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei Verletzung einer Vertragspflicht haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.

e)   Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit. Der Mieter haftet daher unbeschadet seiner Verpflichtung zur Fortentrichtung des Mietzinses uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der Vertragslaufzeit eintreten. Solange und so weit in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die der Versicherung zugrunde liegenden Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entsprechend anzuwenden.

 

 

XII. Verhalten im Schadenfall

1.   Jeder Schaden (insbesondere Unfälle, Brand, Vandalismus, Wildschaden, Diebstahl oder sonstige Beschädigungen) muss umgehend nach Eintritt des Schadenfalles bzw. Schadenereignisses per E-Mail an schaden@vwfs-rac.com gemeldet werden. Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in einem vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen lassen.

2.   Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mögliche Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Beweismittel (z. B. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren. Der Mieter hat auf eine ordnungsgemäße Aufklärung der Schadenursache und des -hergangs hinzuwirken und mitzuwirken. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen.

3.   Bei jedem Unfallereignis ist der Mieter verpflichtet, das den der Vermieterin bereitgestellte Schadenformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an diesen zurückzusenden. Das Schadensformular liegt im Fahrzeug sowie in der Vermietstation aus. Erfüllt der Mieter diese Verpflichtung nicht oder nur unzulänglich, so haftet er dem Vermieter für die Schäden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass Ersatzansprüche des Vermieters nicht oder nicht vollständig wegen der unzulänglichen Dokumentation durch den Mieter durchgesetzt werden können.

 

 

XIII. Kündigung des Mietvertrages

1. Ordentliche Kündigung

Während der vereinbarten Laufzeit des Mietvertrages ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
 

2. Außerordentliche Kündigung

a)   Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein dem Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn

i.  der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist; oder

ii.  der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; oder

iii. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er das Fahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt (insbesondere unerlaubt untervermietet) und dieses Verhalten auch nach Abmahnung durch den Vermieter fortsetzt; einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist; oder

iv. der Mieter bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist; oder

v. der Mieter das Fahrzeug entgegen von Ziffer VIII dieser AVB das Fahrzeug nicht oder nicht unverzüglich ins Inland verbringt und/oder dem Mieter nicht zum Tausch übergibt; oder

vi. der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters nach Ziffer VII dieser AVB das Fahrzeug im Ausland einsetzt.
 

b)   Kündigt der Vermieter nach Ziffer XI Nr. 2 a) dieser AVB außerordentlich, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich – wie unter Ziffer VI Nr. 2 dieser AVB beschrieben – zurückzugeben.

c)   Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Mieters veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des entstehenden Schadens verpflichtet.

 

 

XIX. Verjährung

1.   Im Falle eines Unfalls werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Unfall polizeilich aufgenommen wurde und der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Fall der Akteneinsicht wird EURO-Leasing den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

2.   Im Übrigen unterliegt die Verjährung den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

XX. Datenschutz

1.   Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 DSGVO erhält der Mieter in einer separaten Übersicht bzw. bei Online-Reservierungen unter https://www.autovermietung.vwfs.de/footer/datenschutzhinweise-art13

2.   Die Fahrzeuge des Vermieters sind in der Regel mit einer Technik ausgestattet, die für den Vermieter die Position des Fahrzeuges bestimmbar macht. Der Vermieter wird die GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben verarbeiten oder den Auftrag dazu erteilen, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgibt oder das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungsgebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzt. Die Verarbeitung dieser Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Fahrzeugflotte des Vermieters sowie der vertraglichen Rechte des Vermieters und erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Vermieter weist darauf hin, dass er aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet sein könnte.

3.   Die Fahrzeuge des Vermieters verfügen darüber hinaus ggf. über ein serienmäßig verbautes Telematik System. Damit wird im Falle eines Unfalls automatisch ein zuvor festgelegter Datensatz an die Notrufnummer 112 gesendet und gleichzeitig eine Sprachverbindung aufgebaut. Der Datensatz enthält unter anderem den Unfallzeitpunkt, die genauen Koordinaten des Unfallorts, die Fahrtrichtung (wichtig auf Autobahnen und in Tunneln), Fahrzeug-ID, Service Provider-ID und eCall-Qualifier (automatisch oder manuell ausgelöst). Optional ist die Übermittlung von Daten von Bord-Sicherheitssystemen, wie z. B. der Schwere des Unfallereignisses und der Zahl der Insassen, ob die Sicherheitsgurte angelegt waren, ob das Fahrzeug sich überschlagen hat, möglich. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Weitere Informationen sind im Handbuch des Fahrzeugs zu finden.

4.   Die Fahrzeuge des Vermieters sind ggf. serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen, wie z.B. Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen ausgerüstet. Dadurch soll nicht der Zweck verfolgt werden, personenbezogene Daten des Mieters oder des Fahrers zu erheben. Der Mieter ist daher verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs zum Ende der Mietzeit hin das Informations- und Kommunikationssystem des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung zurückzusetzen und damit die gesammelten personenbezogenen Daten aus den Navigationsgeräten bzw. den Mobiltelefonsystemen zu löschen. Eine entsprechende Bedienungsanleitung ist im Fahrzeug vorhanden. Insbesondere hat er auch die auf seinem eigenen Mobiltelefon befindlichen zu dem Fahrzeug gespeicherten Daten (wie z.B. Profil- und Verbindungsdaten) aus der entsprechenden Anwendung zu löschen.

 

 

XXI. Sonstiges

1. Anwenbdbares Recht

Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so ist Gerichtsstand Braunschweig. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 

2. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Braunschweig.
 

3. Gerichtsstand

Ist der Mieter ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so ist Gerichtsstand Braunschweig. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 

4. Nebenreden

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Jegliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
 

5. Aufrechnungsverbot

Gegen die Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
 

6. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

 

Teil B - Automatenanmietung

 

I. Besondere Vermietbedingungen für die Automatenanmietung

1.   Mietverträge können auch im Rahmen der Automatenanmietung über die Audi Service Station (ASS) abgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter bei der Erstanmietung eine Legitimation vornimmt und im Besitz eines gültigen Führerscheines ist. Bei jeder Folgeanmietung hat der Mieter den unveränderten Führerscheinstatus zu bestätigen und jede Änderung des Führerscheinstatus und/oder seiner personenbezogenen Daten der EURO-Leasing GmbH umgehend mitzuteilen. Verstößt der Mieter gegen eine dieser Verpflichtungen, so haftet er gegenüber der EURO-Leasing GmbH für alle daraus entstehenden und entstandenen Nachteile und Schäden und stellt die EURO-Leasing GmbH von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Regressansprüchen des Haftpflichtversicherers frei.

2.   Die Anmietung des Fahrzeuges über die Nutzung der ASS erfolgt durch Betätigung der Anmeldestrecke, die sich aus der Menüführung der ASS ergibt.

3.   Der Mietvertrag über das ausgewählte Fahrzeug kommt zu den ausgewählten Tarifmerkmalen mit Zurverfügungstellung des Fahrzeugschlüssels durch den Automaten zustande.

4.   Der Mieter ermächtigt die EURO-Leasing GmbH, sämtliche Forderungen aus den über die ASS geschlossenen Mietverträgen bzw. dem geschlossenen Mietvertrag inklusive der Selbstbeteiligung bei einem vom Mieter verschuldeten Unfall über die angegebene Kreditkarte einzuziehen.

5.   Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Ansprüche der EURO-Leasing GmbH aus einem unter Nutzung der Audi Service Station zustande gekommenen Fahrzeugmietvertrag unabhängig davon zu erfüllen, ob der Mieter selbst oder eine nicht befugte dritte Person den Mietvertrag unter Nutzung der Audi Service Station abschloss.

 

 

II. Ergänzungen Datenschutz

1.   Besonderer Datenschutzhinweis für die Nutzung der Audi Service Station: Zur Bearbeitung der Fahrzeugreservierung werden die Daten des Mieters, die über die Audi Service Station eingibt (z. B. Datum und Dauer der Anmietung sowie Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten), auf einem EDV-System der AUDI AG gespeichert.

2.   Zugriff auf die für die Reservierung relevanten Daten hat ausschließlich die (Firma des jeweiligen Audi-Partners) als Vertragspartner des Mieters.

3.   Um den Mietvertrag für das reservierte Fahrzeug abzuwickeln, werden die erfassten Daten innerhalb der Datensysteme des Audi-Partners des Mieters verarbeitet. An Dritte werden diese Daten nur dann übermittelt, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn der Mieter vorab der Übermittlung ausdrücklich zustimmt. Daneben können die Daten des Mieters im Schadenfall an die zuständige Versicherung und weitere mit der Abwicklung des Schadens betraute Person (z. B. Sachverständige) weitergegeben werden, soweit es zur Abwicklung des Schadens im konkreten Fall erforderlich ist.

4.   Der Mieter hat das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über ihn bei der EURO-Leasing GmbH gespeichert sind und zu welchem Zweck diese Speicherung erfolgt. Darüber hinaus kann er unrichtige Daten berichtigen oder solche Daten löschen lassen, deren Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Für Auskünfte, Wünsche und Anregungen zum Thema Datenschutz kann sich der Mieter jederzeit an die EURO-Leasing GmbH wenden. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der EURO-Leasing GmbH steht dem Mieter gern für Auskünfte und Anregungen zu diesem Thema zur Verfügung.

 

Die Anschrift lautet:

EURO-Leasing GmbH

Sattlerstraße 3

30916 Isernhagen.

 

 

III. Sonstiges

Es gelten ergänzend und sinngemäß die vorstehend wiedergegebenen Allgemeinen Vermietbedingungen der EURO-Leasing GmbH in ihrer bei Abschluss des Automatenmietvertrages geltenden Fassung.

 

 

AVB, Stand Mai 2023